Zusammenfassung der Baumschutzsatzung (Stand: 24.07.2017, Offenlage)
Die Stadt Offenburg hat eine Baumschutzsatzung erlassen, um den Bestand an ortsbildprägenden und ökologisch wertvollen Bäumen zu erhalten. Sie gilt im gesamten Stadtgebiet (ohne die Ortschaften)
und legt fest:
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Geschützte Bäume
- Bäume mit einem Stammumfang ab 100 cm (gemessen in 1 m Höhe).
- Mehrstämmige Bäume, wenn mindestens ein Stamm 40 cm Umfang hat.
- Baumgruppen ab 5 Bäumen (wenn sich die Kronenbereiche berühren) sowie Baumreihen ab 5 Bäumen (jeweils ab 40 cm Stammumfang).
- Bestimmte Baumarten (z. B. Eibe, Buchsbaum, Stechpalme) bereits ab 40 cm Stammumfang.
- Hochstämmige Obstbäume (Walnuss, Kirsche, Apfel, Birne) mit ortsbildprägender Wirkung.
- Ersatzpflanzungen, die nach dieser Satzung vorgeschrieben wurden.
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Verbotene Handlungen
- Das Entfernen, Zerstören, Beschädigen oder wesentliche Verändern (z. B. Kappen) geschützter Bäume ohne Genehmigung.
- Schädigende Maßnahmen im Wurzelbereich (z. B. Abgrabungen, Versiegelungen, Befahren).
- Ausbringen von Herbiziden, Salzen oder anderen schädlichen Stoffen in Baumnähe.
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Erlaubte Maßnahmen
- Fachgerechte Pflege und Erhaltungsmaßnahmen, etwa das Entfernen abgestorbener Äste oder Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung.
- Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z. B. bei akuter Verkehrssicherungspflicht).
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Ausnahmen und Verfahren
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Befreiung: In bestimmten Fällen (etwa bei kranken Bäumen oder unzumutbaren Belastungen) kann auf Antrag eine Genehmigung zum Fällen
erteilt werden.
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Kenntnisgabeverfahren: Für standortbedingt oft problematische Bäume (z. B. bestimmte Pappel-, Weiden-, Fichtenarten) oder
Ausgleichspflanzungen in Bebauungsplänen reicht eine formlose vorherige Mitteilung aus.
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Ersatzpflanzungen
- Bei genehmigter Fällung ist pro gefälltem Baum eine Ersatzpflanzung (Mindeststammumfang 12–14 cm) vorzunehmen.
- Ist eine Pflanzung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich, kann sie in Absprache mit der Stadt an anderer Stelle erfolgen.
- Die Ersatzpflanzung muss an- und weiterwachsen; andernfalls ist sie zu wiederholen.
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Folgenbeseitigung und Sanktionen
- Wer ohne Erlaubnis einen geschützten Baum entfernt oder schädigt, ist zur Ersatzpflanzung verpflichtet.
- Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Die Satzung soll zum einen das Stadt- und Landschaftsbild bewahren, zum anderen das Kleinklima, die Lebensraumfunktion und den Naturhaushalt schützen. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Weitere Infos unter: Ortenaukreis.de Baumfällgenehemigung beantragen
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