BAUMSCHUTZSATZUNG

Baumfällung in Offenburg:

Was die Baumschutzsatzung für Sie bedeutet

Zusammenfassung der Baumschutzsatzung (Stand: 24.07.2017, Offenlage)

 

Die Stadt Offenburg hat eine Baumschutzsatzung erlassen, um den Bestand an ortsbildprägenden und ökologisch wertvollen Bäumen zu erhalten. Sie gilt im gesamten Stadtgebiet (ohne die Ortschaften) und legt fest:

  1. Geschützte Bäume

    • Bäume mit einem Stammumfang ab 100 cm (gemessen in 1 m Höhe).
    • Mehrstämmige Bäume, wenn mindestens ein Stamm 40 cm Umfang hat.
    • Baumgruppen ab 5 Bäumen (wenn sich die Kronenbereiche berühren) sowie Baumreihen ab 5 Bäumen (jeweils ab 40 cm Stammumfang).
    • Bestimmte Baumarten (z. B. Eibe, Buchsbaum, Stechpalme) bereits ab 40 cm Stammumfang.
    • Hochstämmige Obstbäume (Walnuss, Kirsche, Apfel, Birne) mit ortsbildprägender Wirkung.
    • Ersatzpflanzungen, die nach dieser Satzung vorgeschrieben wurden.
  2. Verbotene Handlungen

    • Das Entfernen, Zerstören, Beschädigen oder wesentliche Verändern (z. B. Kappen) geschützter Bäume ohne Genehmigung.
    • Schädigende Maßnahmen im Wurzelbereich (z. B. Abgrabungen, Versiegelungen, Befahren).
    • Ausbringen von Herbiziden, Salzen oder anderen schädlichen Stoffen in Baumnähe.
  3. Erlaubte Maßnahmen

    • Fachgerechte Pflege und Erhaltungsmaßnahmen, etwa das Entfernen abgestorbener Äste oder Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung.
    • Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z. B. bei akuter Verkehrssicherungspflicht).
  4. Ausnahmen und Verfahren

    • Befreiung: In bestimmten Fällen (etwa bei kranken Bäumen oder unzumutbaren Belastungen) kann auf Antrag eine Genehmigung zum Fällen erteilt werden.
    • Kenntnisgabeverfahren: Für standortbedingt oft problematische Bäume (z. B. bestimmte Pappel-, Weiden-, Fichtenarten) oder Ausgleichspflanzungen in Bebauungsplänen reicht eine formlose vorherige Mitteilung aus.
  5. Ersatzpflanzungen

    • Bei genehmigter Fällung ist pro gefälltem Baum eine Ersatzpflanzung (Mindeststammumfang 12–14 cm) vorzunehmen.
    • Ist eine Pflanzung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich, kann sie in Absprache mit der Stadt an anderer Stelle erfolgen.
    • Die Ersatzpflanzung muss an- und weiterwachsen; andernfalls ist sie zu wiederholen.
  6. Folgenbeseitigung und Sanktionen

    • Wer ohne Erlaubnis einen geschützten Baum entfernt oder schädigt, ist zur Ersatzpflanzung verpflichtet.
    • Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

 

Die Satzung soll zum einen das Stadt- und Landschaftsbild bewahren, zum anderen das Kleinklima, die Lebensraumfunktion und den Naturhaushalt schützen. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Weitere Infos unter: Ortenaukreis.de Baumfällgenehemigung beantragen

Gerne können Sie uns fragen, wir wissen meist genau Bescheid.

 

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